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Rechtliche Information

Haftung bei der Hundebetreuung

Ausgewogene Haftungsinformation nach Abschnitt 12 der AGB

Haftung des Dienstleisters

Für die Betreuung und Beförderung von Hunden gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie Abschnitt 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: September 2026).

Der Dienstleister haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister außerdem für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

Verantwortung für den Hund

Die gesetzliche Haftung des Tierhalters und des Tieraufsehers bleibt unberührt. Verantwortlichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 833 und 834 BGB. Eine pauschale Freistellung oder ein weitergehender Haftungsausschluss wird mit dieser Information nicht erklärt.

Der Kunde informiert vor Betreuungsbeginn vollständig und wahrheitsgemäß über Gesundheitszustand, Verhalten, Sicherungsanforderungen und sonstige Umstände, die für eine sichere Betreuung erheblich sind.

Notfälle und tierärztliche Versorgung

Bei einem dringenden Notfall versucht der Dienstleister, den Kunden oder den angegebenen Notfallkontakt zu erreichen. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, darf er die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Hundes veranlassen.

Erforderliche Tierarzt-, Medikamenten-, Transport- und Unterbringungskosten trägt der Kunde, soweit der Dienstleister den zugrunde liegenden Notfall nicht schuldhaft verursacht hat. Eine Haftung für eigenes Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden bleibt unberührt.

Maßgebliche Vertragsfassung

Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden.

Stand: Oktober 2026

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